1995: Gruppenfahrt mit Hund

Tina und FrauchenEs begab sich am ersten Novemberwochenende des Jahres 1996 das ein Haufen Studenten und ein Hund aufbrachen das Elbsandsteingebirge zu erkunden. Das Ziel war Rathen und ich war auch dabei.
Um dorthin zu gelangen nutzten wir 13 Wandersleut und der Wanderhund Tina die Dienste der DB LogoBahn. Für den Hinweg lösten wir ermäßigte Gruppenreiseticket und für die Rückfahrt Wochenendtickets ( bis zu 5 Personen, ~ 30 DM, 3x ).
Zielgerichtet fragten wir die freundliche Frau am Schalter: "Ist das Wochenendticket ein gültiger Fahrausweis für unseren Wanderhund Tina?" Sie antwortete:"Ja, es ist."

Heimreise

Am 3.11.1996, einem veregneter Sonntag, traten wir die Heimreise an. Der Zugführer im ersten Zug von Dresden erkannte das Wochenendticket nicht als gültigen Fahrausweis für den Hund Tina an und verlangte das wir für 34 DM einen weiteren Fahrschein für den Hund erwerben.

Tarifbestimmungen

In der tiefgreifenden Diskussion die zeitweilig auch emotional zu entgleisen drohte, stellte uns der Zugführer seinen Standpunkt so dar:

  1. Nach §... der Tarifbestimmungen ist für einen Hund ein Kinderfahrschein zu lösen.
  2. Der Wochenendfahrschein gilt für bis zu 5 Personen.
  3. Ein Hund ist keine Person sondern ein Hund.

Nachdem Wandersleut im feuchten er uns außerdem erklärte, er müsse uns aus dem Zug werfen, wenn wir nicht die erforderlichen Fahrscheine hätten, wogen wir die Situation ab und kauften einen Kinderfahrschein 2. Klasse für den Wanderhund. Fahrschein vornDer Zugführer war so nett uns das Nachlöseentgeld zu erlassen, und vermerkte auf unsere Bitte auf der Rückseite den Sachverhalt: Reisende waren der Annahme den Hund als Person auf Wochenendticket zu befördern

Es versteht bis heute keiner von uns, das für einen Hund ein Personenfahrschein für Kinder zu lösen ist, auf der anderen Seite aber einer von 5 Personenfahrscheinen des Wochenendtickets nicht ausreicht.

Die Beförderung des Hundes ist danach teurer gewesen wie die Beförderung von 5 der Begleitpersonen.

Fahrschein hintenActio

Nachdem zwei Wochen später in uns immer noch das Gefühl brodeltet: Das war nicht in Ordnung schrieb ich einen Brief an die Deutsche Bahn AG, in der ich die Situation schilderte und um Auskunkt bat, ob diese Auslegung des Zugführers richtig war und für einen Hund immer ein Fahrschein für Kinder zu lösen sei.

Reactio

Eine Antwort kam 2 Wochen später:

Sehr geehrter Herr Peters,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 28. November 1996.

Für Ihr Problem haben wir Verständnis.

Gern nehmen wir die Gelegenheit wahr, Ihnen die tariflichen Bestimmungen zu erläutern.
In der Vergangenheit hat es wiederholt Beschwerden insbesondere von Besitzern kleiner Hunde gegeben, die ebenso die preisliche Gleichbehandlung von kleinen und großen Hunden beklagt haben wie die unentgeldliche Beförderung anderer kleiner Tiere (beispielsweise Katzen) in Behältnissen. Kleine Hunde, die in Behältnissen untergebracht sind, können nun kostenlos mitgenommen werden.

Für Hunde, die nicht in Behältnissen befördert werden können, gilt der Regeltarif wie für Kinder von 4 bis 11 Jahren. Diese Regelung bringt für Hundehalter den Vorteil, daß auch verschiedene Sonderangebote, z.B. Mitfahrerpreise, in Anspruch genommen werden können.
Das Beförderungsentgeld beruht nicht nur auf wirtschaftlichen Überlegungen, es trägt vor allem der unterschiedlichen Einstellung der Reisenden zu den "Vierbeinern" Rechnung. Die Deutsche Bahn muß als öffentliches Verkehrsunternehmen auch die Interessen der Reisenden berücksichtigen, die die Gesellschaft eines Hundes im selben Zugabteil ablehnen.

Sehr geehrter Herr Peters, wir würden uns freuen, wenn unsere Ausführungen Ihr Verständnis finden könnten.

Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Entschuldigung.

Wir wünschen Ihnen, Ihrer Wandertruppe und dem kleinen Hund weiterhin angenehmes Reisen mit der Bahn, ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für 1997.

Mit freundlichen Grüßen,
Im Auftrag

....

Laß sich nicht schlecht, stand da doch:

...Diese Regelung bringt für Hundehalter den Vorteil, daß auch verschiedene Sonderangebote, z.B. Mitfahrerpreise, in Anspruch genommen werden können...

Allerdings ist Tina kein kleiner Hund und auch das Breittreten der Problematik kleiner vs. großer Hund ließ uns erahnen das mein Brief nicht richtig gelesen wurde - und auch nicht richtig verstanden wurde.

Re-Reactio

Ich verfaßte also eine Antwort in der ich den Fahrpreis, des nach Aussage des Schreibens ja unnötigen Fahrausweises, zurückverlangte:

Sehr geehrte Frau ...,

bezugnehmend auf den bisher von uns geführten Schriftverkehr freut es mich festzustellen, daß die Auskunft die wir am Schalter in Weimar erhielten, die richtige war.

Sie schrieben: "...gilt der Regeltarif wie für Kinder von 4 bis 11 Jahren. Diese Regelung bringt für Hundehalter den Vorteil, daß auch verschiedene Sonderangebote, z.B. Mitfahrerpreise, in Anspruch genommen werden können."
Ich verstehe Ihre Ausführungen dahingehend, das jeder Fahrschein mit dem ein Kind von 4 bis 11 Jahren befördert werden kann, einen gültigen Fahrausweis für einen Hund darstellt. - Das heißt aber auch, daß der Schaffner von uns einen Fahrschein (siehe Kopie als Anlage zu meinem letzten Brief ) unberechtigt verlangte, da wir ihm vorher ein gültiges Wochenendticket für den Hund Tina vorgelegt hatten.

In diesem Fall kann ich wohl:

1. den ohne Grund in Unkenntnis der Sachlage vom Zugführer verlangten Fahrpreis in Höhe von DM 34 zurückfordern und

2. Sie bitten Ihre Kollegen in den Zügen aufzuklären. Wir zeigten auch den Zugführern in den folgenden Zügen zuerst das Wochenendticket, aber alle stellten dies als ungültig für den Hund dar.

Es würde mich freuen, wenn sie diesen Sachverhalt noch einmal formulieren könnten, so daß wir bei der nächsten Diskussionsrunde in einem Zug mit einem Zugführer handfeste Fakten vorweisen können.

Falls Sie zur Rückzahlung des unberechtigt verlangten Fahrpreises den originalen Fahrschein benötigen, kann ich Ihnen diesen zusenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ervin Peters

Re-Re-Reactio

Die Antwort hierauf war kürzer und präziser:

...

vielen Dank für Ihre erneute Zuschrift vom 28.12.1996.

Als Hundebesitzer habe ich Verständnis für Ihr Problem.

Die Tarifbestimmungen wurden Ihnen bereits erläutert, so daß sich hier eine Wiederholung erübrigt.

Für einen entgeldpflichtigen Hund müssen Sie immer einen Fahrpreis wie für Kinder von 4 - 11 Jahren zahlen.

Unabhängig davon haben wir Ihre Anregung, einen Hund und ein Kind tariflich gleichzustellen, an unseren Fachdienst weitergeleitet.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Umsetzung möglich wird, müssen wir zur Zeit offenlassen.

Mit freundlichen Grüßen,

...

Vermutlich hat die Bearbeiterin den ersten Brief doch noch mal richtig gelesen und mal die Rechtsabteilung konsultiert.

In Ermangelung weiterer Motivation ließen wir es darauf beruhen.

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