Anläßlich verschiedener Diskussionen auf verschiedenen Ebenen des adfc mit Verkehrsplanern und interessierten Bürgern habe ich einen ursprünglich für den thüriger Pedalritter zusammengestellten Kurztext um ein paar Details erweitert und mit einer längeren Linkliste versehen.
Unglücklicherweise werden, je nach Kenntnisstand des Darstellenden oder der gewünschten
Wirkung, sehr viele Dinge mit dem Begriff Radweg beschrieben oder besser
gemeint. Eine sehr undifferenzierte Variante bedeutet: abseits der Fahrbahn,
wo man mit dem Rad fahren kann.
Tourenradler verbinden damit separate Radrouten abseits vom Verkehr und Autofahrer,
die auf Bundesstraßen hinter einem Radfahrer verkehrsbedingt langsamer werden müssen,
einen fahrbahnbegleitenden, benutzungspflichtigen Bordsteinradweg.
Aus rechtlicher und verwaltungstechnischer Sicht ist es aber deutlich komplexer. Es gibt Sonderwege mit verschiedenen Abstufungen von Rechten und Pflichten auf Ihnen und damit zusammenhängend auch spezifische Problemzonen nach Anlage der Sonderwege.
Baulich unterscheidet man Schutzstreifen, Fahrradstreifen, Bordsteinradwege und gemeinsame Fuß- und Radwege, freigegebene Fußwege sowie Fahrradstraßen.
Schutz- und Radfahrstreifen, Bordsteinradwege und gemeinsame Fuß- und Radwege können fahrbahnbegleitend sein oder separat geführt werden. Sie können einseitig der Straße sein, einseitige zweirichtungswege, die die Seiten wechseln oder zweiseitig. Es kann Zweirichtungsverkehr angeordnet sein oder aber die Gegenrichtung freigegeben.
Fahrbahnbegleitend heisst, dass die Radverkehrsanlage in geringem Abstand neben der Fahrbahn angelegt ist und die gleiche Verkehrsregelung wie auf der Fahrbahn gilt.
Separat heißt: Die Radverkehrsanlage ist in größerem Abstand, unabhängig von der Fahrbahn geführt, hat dann auch oft eine andere Vorfahrtsregelung.
Fahrbahnnah heißt eine separate Radverkehrsanlage, die eine Parallelverbindung zu einer Straße darstellt, z.B. parallel ein zu einer Bundesstraße verlaufende Wirtschaftsweg. Diese Radverkehrsanlage wird manchmal auch als straßenbegleitend bezeichnet. Sie ist straßenverkehrsrechtlich ein eigenständiger Weg/Straße.
Dann gibt es noch die touristischen Radrouten, dei in der Regel eigenständig geführte Wege sind, keine Verkehrseinschränkungen haben, aber oft auch als Radweg bezeichnet werden.
Für
fahrbahnbegleitende (!) Radfahrstreifen und Bordsteinradwege, die mit einem
blauen Schild (Z237, Z240, Z241) ausgeschildert sind, gilt die Radwegbenutzungspflicht,
oder präziser: ein Fahrbahnverbot.
Für alle anderen Radverkehrsanlagen gilt dies nicht, sofern es nicht gelegentlich
indirekt durch Z254 (Verbot für Radfahrer), Z330 (Autobahn) oder Z331 (Kraftfahrstraße)
auf den Paralelstrecken angeordnet ist.
Radverkehrsanlagen sind als Alternative zur Fahrbahnbenutzung konzeptioniert worden, aus diesem Grunde kann man pro und kontra auch nur dort diskutieren, wo diese Alternativen bestehen. Dies ist nur bei fahrbahnbegleitenden oder fahrbahnnahen Radverkehrsanlagen gegeben.
Als Bewertungskriterien sind von objektiver Relevanz die Gefährlichkeit und der Verkehrsablauf, von subjektiver Bedeutung aus Sicht der Verkehrsteilnehmer das Wohlfühl- und Sicherheitsgefühl sowie das Maß der Erfüllung der persönlichen Verkehrsbedürfnisse/-vorstellungen.
Vorgebrachtes Kernargument für Radverkehrsanlagen, übrigens notwendig für die Anordnung einer Beutzungspflicht, ist die Sicherheit insbesondere der Radfahrer.
In der obigen Aufstellung erkennt man den Widerspruch: die gefühlte Sicherheit wird mit den Unfallzahlen nicht bestätigt, sondern als trügerisch entlarvt. Gründe dafür können sein:
Diese Liste ist sicherlich unvollständig, aber die Tendenz ist klar: Der sicherste Platz für Radfahrende ist der auf der Fahrbahn. Im Sichtbereich der KFZ-Führer und mit hinreichendem Abstand nach rechts (0,8-1,5m). Dort wird man gesehen - manche Autofahrer bestätigen dieses durch hupen - und man kann zügig und schnell seine Ziele erreichen. Auffahrunfälle auf Radfahrer im Längsverkehr sind sehr selten.
In der Konsequenz fordern Alltagradfahrer in verschiedenen Gruppierungen und Vereinen, u.a. der ADFC schon länger die vollständigke Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht.
Immerhin sind mit den StVO Novellierungen 1997 und 2009 einige Veränderungen beschlossen
worden, die Mindeststandards für RVA festlegen, aber regelmäßig nicht eingehalten
werden.
Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist regelmäßig nicht rechtsmäßig erfolgt.
Es fehlt an der Einhaltung der Plaungs- und Bauvorgaben, eine 'konkrete örtliche
Gefährdungslage' die nur ein Fahrbahnverbot rechtfertigen kann ist nicht nachweislich
gegeben und eine allgemeine Gefahrenlage für Radfahrer, um deren Nachweis man sich
seit 40 Jahren bemüht, nicht gegeben.
Neben der aufklärenden Arbeit in verschiedenen Gremien und Zusaammenschlüssen ist
es sinnvoll gegen einzelne Radwegbenutzungspflichten vorzugehen, da damit eine
Zwangsgefährdung von Radfahrern einhergeht.
Michael Wilch hat im Rahmen der Mitarbeit im Fachausschuß Radverkehr des ADFC
einen
Leitfaden entwickelt, gegen die Radwegbenutzungspflichten vorzugehen.
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Als Ergänzung und Vertiefung geht es auf ' warum Radwege nichts taugen' weiter.